Rheinland-PfalzSchriftform auf dem Prüfstand

[11.11.2024] Der Ministerrat von Rheinland-Pfalz hat einen Gesetzentwurf zur Förderung elektronischer Kommunikation in der Verwaltung verabschiedet. In über 200 Einzelnormen soll die Schriftform entfallen oder durch digitale Optionen ergänzt werden.
Symbolbild Schriftformerfordernis: Silberner Kugelschreiber liegt auf einem Notizbuch, vom Lesebändchen umwickelt.

In Rheinland-Pfalz kann die Schriftform in vielen Fällen wegfallen.

(Bildquelle: furofelix/123rf.com)

In Rheinland-Pfalz hat der Ministerrat dem Beschlussvorschlag des Innenministeriums zugestimmt, das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Landes auf den Weg zu bringen. Mit den Neuregelungen sollen die Digitalisierung und der Bürokratieabbau in der Landesverwaltung weiter vorangetrieben werden. „Der Gesetzentwurf erleichtert die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung und baut gleichzeitig verzichtbare Bürokratie ab. Die mit dem Gesetz verbundenen Erleichterungen kommen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Verbänden zugute, die künftig verstärkt elektronisch mit der Verwaltung kommunizieren können. Die Anpassung leistet damit einen wichtigen Beitrag zu einer modernen und bürgernahen Landesverwaltung“, sagte Staatssekretärin Simone Schneider.

Schriftform oft entbehrlich

Bisher gibt es im Landesrecht knapp 1.300 Einzelnormen, in denen die Schriftform angeordnet wird. Mit dem Gesetzentwurf soll die Schriftform nun in 88 Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes und dort in über 200 Einzelnormen entweder ganz entfallen oder durch elektronische Kommunikation ergänzt werden. Die Änderung betrifft alle Ressorts der Landesregierung. Im Geschäftsbereich des Innenministeriums wird die elektronische Form so beispielsweise in der Landkreis- und der Gemeindeordnung, im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz und im Denkmalschutzgesetz eingeführt. In allen Rechtsvorschriften mit Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation soll auch die alternative Möglichkeit zur Abgabe schriftlicher Erklärungen erhalten bleiben.





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