BundestagOZG-Änderungsgesetz in erster Lesung
Die erste Lesung des von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (wir berichteten) hat in der Sitzung des Deutschen Bundestages stattgefunden. Dabei wurde über die politische Bedeutung des Gesetzesvorhabens und seiner Ziele debattiert. Das OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) enthält wichtige Regelungen zur weiteren Digitalisierung der Verwaltung, wie etwa die Ende-zu-Ende-Digitalisierung von Verwaltungsleistungen, die Einführung des zentralen Bürgerkontos BundID und die Umsetzung des Once-Only-Prinzips. Damit werde das OZG-Änderungsgesetz die Leitplanken für die weitere OZG-Umsetzung setzen, so das Bundesinnenministerium (BMI) auf seiner OZG-Informationswebsite. Die erste Lesung des OZGÄndG markiere einen weiteren wichtigen Schritt in dem Gesetzgebungsprozess und in Richtung einer erfolgreichen Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland.
Anschließend an die erste Beratung wird die Vorlage an die Ausschüsse überwiesen, in denen eine intensive fachliche Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf stattfindet. Die Ausschussmitglieder sind Abgeordnete aller Fraktionen. Die Arbeit in den Ausschüssen soll mit einem Ergebnisbericht und einer Beschlussempfehlung enden, welche dann die Grundlage für die zweite Lesung im Plenum bildet. Über die Version des Gesetzentwurfs, die der federführende Ausschuss vorlegt, beraten die Bundestagsabgeordneten anschließend in der zweiten Lesung. Abgeordnete können in diesem Stadium weitere Änderungsanträge einbringen. Wird der Entwurf in der zweiten Lesung unverändert angenommen, folgt darauf die dritte Lesung. In der dritten Lesung können Änderungsanträge nur von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten gestellt werden. Danach stimmt der Bundestag über den Gesetzentwurf ab. Nach der Annahme im Bundestag wird das Gesetz umgehend dem Bundesrat zugeleitet und bedarf dessen Zustimmung. Anschließend kann das Gesetz in Kraft treten.
https://www.onlinezugangsgesetz.de
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