Deutscher BundestagOZG 2.0 vor der Verabschiedung

Im Deutschen Bundestag steht das OZG-Änderungsgesetz vor der Verabschiedung.
(Bildquelle: Deutscher Bundestag/Marc-Steffen Unger)
Der Deutsche Bundestag stimmt morgen (23. Februar 2024) über den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZGÄndG) ab. Zuvor wird der Innenausschuss eine Beschlussempfehlung abgeben. Zudem will die CDU/CSU-Fraktion einen Entschließungsantrag zum Gesetz einbringen.
Inhalte des OZGÄndG
Der vorgelegte Gesetzentwurf zielt darauf ab, die mit dem Onlinezugangsgesetz geschaffenen Strukturen der Bund-Länder-Zusammenarbeit zu verstetigen und einen einfacheren, moderneren und digitalen Verwaltungsablauf im Portalverbund zu ermöglichen. Nachfolgend eine Zusammenfassung der geplanten Inhalte
- Aufhebung der Umsetzungsfrist des OZG und Einführung eines begleitenden Monitorings: Die bisherige Umsetzungsfrist des OZG wird aufgehoben. Stattdessen soll ein kontinuierliches Monitoring der Regelungen des OZG eingeführt werden, um den Fortschritt und die Wirksamkeit der Digitalisierungsbestrebungen zu überwachen.
- Zentrale Basisdienste durch den Bund: Der Bund plant die Bereitstellung zentraler Basisdienste, welche die Eigenentwicklungen der Länder für das Bürgerkonto und das Postfach ablösen sollen. Damit soll eine einheitliche digitale Infrastruktur geschaffen werden.
- Vereinfachung des Verwaltungsverfahrensrechts: Die Regelung sieht einen einfachen und einheitlichen elektronischen Schriftformersatz einschließlich der Einführung eines qualifizierten elektronischen Siegels als Schriftformersatz zur Digitalisierung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren vor.
- Anbindung der Kommunen an den Portalverbund: Die Länder sollen sicherstellen, dass die Kommunen an den übergeordneten Portalverbund angeschlossen werden, um eine flächendeckende Digitalisierung zu ermöglichen.
- Digital-Only für Unternehmensdienstleistungen: Es werden Regelungen eingeführt, die bestimmte Unternehmensdienstleistungen ausschließlich digital anbieten, um Effizienz und Zugänglichkeit zu verbessern.
- Einheitliches Organisationskonto: Ein einheitliches Organisationskonto wird verbindlich vorgeschrieben, um die Verwaltung digitaler Identitäten zu vereinfachen.
- Beratungsangebot im Portalverbund: Es soll ein einheitlich zugängliches Beratungsangebot im Portalverbund bereitgestellt werden, um Unterstützung bei der Nutzung digitaler Dienste zu bieten.
- Veröffentlichung von Standards und Schnittstellen: Relevante Standards und Schnittstellen für digitale Verwaltungsdienste sollen zentral und digital veröffentlicht werden, um Transparenz und Kompatibilität zu gewährleisten.
- Datenschutz nach dem EfA-Prinzip: Datenschutzregelungen für Online-Dienste sollten nach dem EfA-Prinzip (Einer für Alle) gestaltet werden, um ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten.
- Once-Only-Prinzip: In einer Generalklausel soll das Once-Only-Prinzip verankert werden, nach dem Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen der Verwaltung bestimmte Informationen nur einmal zur Verfügung stellen müssen.
- Benutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit: Benutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit werden verbindlich vorgeschrieben, um allen Bürgern den Zugang zu digitalen Diensten zu erleichtern.
- Vollständige elektronische Abwicklung (durchgängige Digitalisierung): Wesentliche Verwaltungsleistungen sollen vollständig elektronisch abgewickelt werden können, um effiziente und schnelle Verfahren zu ermöglichen.
Änderungsantrag des Innenausschusses
Im parlamentarischen Verfahren hat der Innenausschuss am 21. Februar einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angenommen, der den Nutzern vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Anspruch auf elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen des Bundes ohne Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche einräumt. Dieser Anspruch beschränkt sich auf den elektronischen Zugang zu bestimmten Verwaltungsleistungen und beinhaltet keinen Anspruch auf eine vollständige elektronische Abwicklung weiterer Verfahrensschritte. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf elektronischen Zugang zu Leistungen, bei denen dies rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
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