SachsenNIS2-Richtlinie umgesetzt
Der Freistaat Sachsen setzt als erstes Bundesland die europäischen Vorgaben zur Erhöhung der Cyber-Sicherheit um. Mit Beschluss des Sächsischen Landtags vom 12. Juni 2024 werden die europarechtlichen Vorgaben der so genannten NIS2-Richtlinie im Sächsischen Informationssicherheitsgesetz verankert. Sachsens CIO Thomas Popp, Staatssekretär für Digitale Verwaltung und Verwaltungsmodernisierung, erklärt: „Seit 2019 haben wir im Freistaat Sachsen ein Sächsisches Informationssicherheitsgesetz. Dieses wurde nun um die Anforderungen der europäischen Richtlinie NIS2 erweitert. Ich freue mich, dass wir das Gesetzesvorhaben fristgerecht und noch in dieser sächsischen Legislaturperiode abschließen konnten.“
Das Sächsische Informationssicherheitsgesetz verpflichtet staatliche und kommunale Behörden bereits seit fünf Jahren zur Erfüllung der Anforderungen an die Informationssicherheit. Dazu gehören die Bestellung eines Informationssicherheitsbeauftragten, die Berücksichtigung der Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, organisatorische und technische Maßnahmen zur Informationssicherheit sowie der Betrieb eines Informationssicherheits-Management-Systems.
Mit der NIS2-Richtlinie werden einige Regelungen erweitert. Der Informationssicherheitsbeauftragte des Landes fungiert künftig auch als Aufsichtsbehörde. Er muss die Umsetzung der Informationssicherheitsmaßnahmen in den Behörden überprüfen und Sicherheitsvorfälle an die Europäische Union melden. Das Sicherheitsnotfall-Team SAX.CERT wird seine Dienste in ständiger Bereitschaft halten und vertiefte Audittätigkeiten in den lokalen Netzen der Landesbehörden durchführen.
Darüber hinaus werden einzelne Maßnahmen zur Erhöhung der Informationssicherheit konkretisiert und priorisiert, darunter der Umgang mit Sicherheitsvorfällen, das Management von Sicherheitslücken und die Einbeziehung der Lieferkette in Sicherheitsbetrachtungen. Aufgrund der weltweit veränderten Sicherheits- und Bedrohungslage gelten die Regelungen in Sachsen nicht nur für die Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, sondern für alle Behörden der Staatsverwaltung.
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