DatenschutzFacebook-Verbot für Behörden
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber hat Bundesministerien und oberste Bundesbehörden in einem Schreiben aufgefordert, ihre Facebook-Auftritte bis Ende dieses Jahres abzuschalten. Kelber kündigte an, dass er ansonsten ab Januar 2022 von den ihm zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen Gebrauch machen werde.
Bereits im Mai 2019 hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte Regierung und Behörden darauf hingewiesen, dass ein datenschutzkonformer Betrieb einer Facebook-Fanpage gegenwärtig nicht möglich sei. Denn dazu müssten öffentliche Stellen eine Vereinbarung mit Facebook zur gemeinsamen Verantwortlichkeit schließen, die den Anforderungen von Artikel 26 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht.
„Einzelne Ressorts haben mir auf mein Rundschreiben mitgeteilt, dass sie ihre Fanpages als ein wichtiges Element ihrer Öffentlichkeitsarbeit ansehen“, schreibt Kelber. So habe unter anderem das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) Facebook diesbezüglich kontaktiert. „Ich habe daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zunächst von Abhilfemaßnahmen abgesehen. Dies galt allerdings nur unter der Maßgabe, dass die Verhandlungen mit Facebook nachweisbare Fortschritte machen und erkennbare Aussicht auf einen zeitnahen Erfolg haben“, so der Bundesdatenschutzbeauftragte weiter.
Dass Facebook auch dem BPA nur das öffentlich bekannte Addendum von Oktober 2019 übersandt habe – welches aus Sicht der Datenschutzbehörden von Bund und Ländern unzureichend ist –, zeigt laut Kelber allerdings, dass das Unternehmen zu keinen Änderungen an seiner Datenverarbeitung bereit sei. Ein längeres Abwarten sei ihm angesichts der fortdauernden Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Nutzerinnen und Nutzer somit nicht möglich. „Den öffentlichen Stellen des Bundes, die in besonderem Maß an Recht und Gesetz gebunden sind, kommt im Hinblick auf die Einhaltung des Datenschutzrechts eine Vorbildfunktion zu“, appelliert Kelber an die Behörden. „Ich sehe Sie deshalb besonders in der Pflicht, sich datenschutzkonform zu verhalten.“
Ergänzend verweist Kelber in seinem Schreiben auf das so genannte Schrems-II-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieses stellt klar, dass personenbezogene Daten von EU-Bürgern nur dann an Drittstaaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden dürfen, wenn sie in diesem Drittland einen im Wesentlichen gleichwertigen Schutz genießen wie in der EU. Dies sei in den USA jedoch nicht der Fall.
Kelber kündigte an, dass derzeit auch die Apps von Instagram, Tiktok und Clubhouse von ihm geprüft würden. Erste Ergebnisse deuteten darauf hin, dass auch hier datenschutzrechtliche Defizite bestünden. Der Bundesdatenschutzbeauftragte empfiehlt Behörden daher bereits jetzt, diese Apps einstweilen nicht auf dienstlichen Geräten einzusetzen. Zur Nutzung von WhatsApp verweist Kelber auf ein Rundschreiben vom April vergangenen Jahres (Az.: 24-190/020#2296).
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