Bundesnetzagentur / BREKOEntwurf zur künftigen Zugangsregulierung

[22.10.2021] Die Bundesnetzagentur hat einen Entscheidungsentwurf zur zukünftigen Regulierung des Zugangs von Telekommunikations-Unternehmen zum Teilnehmeranschluss der Telekom vorgelegt. Vorleistungsnachfrager sollen demnach auf dieselben Ressourcen zugreifen können wie die Telekom selbst.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat einen Entscheidungsentwurf für die Rahmenbedingungen veröffentlicht, zu denen Telekommunikationsunternehmen in den nächsten Jahren Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung der Telekom – der so genannten letzten Meile – erhalten können. Der Entwurf hat vor allem die künftige Regulierung von Glasfasernetzen zum Gegenstand. Diese sollten jedoch nicht mit gleicher Intensität reguliert werden, wie die aus dem ehemaligen Monopol erwachsenen Kupfernetze der Telekom. Die Bundesnetzagentur sprach von einer „Regulierung light“ für die neuen Gigabit-Netze. Der diskriminierungsfreie Zugang zu den Glasfasernetzen der Telekom soll durch eine Gleichbehandlungsverpflichtung nach dem Prinzip der Gleichwertigkeit des Zugangs (Equivalence of Input – EoI) abgesichert werden. Der neue Ansatz sieht im Kern vor, dass andere Unternehmen den Zugang unter den gleichen System- und Prozessbedingungen erhalten können, wie sie auch der Telekom selbst zur Verfügung stehen. Der geplante Regulierungsrahmen will außerdem einen erweiterten Leerrohrzugang ermöglichen. Damit kann der Netzausbau beschleunigt werden, unnötige Tiefbaukosten werden eingespart. Die Entgelte, die andere Telekommunikationsanbieter der noch marktbeherrschenden Telekom für die Nutzung der Glasfaser-Netze zahlen, sollen lediglich bei Auffälligkeiten überprüft werden, eine Kontrolle im Voraus soll entfallen. Die Entgelte für den Leerrohrzugang sollen wie bisher der Genehmigung unterliegen. Die Regulierung der Kupfernetze soll im Wesentlichen beibehalten werden. Neu in diesem Zusammenhang ist die Verpflichtung der Telekom, eine mit dem Rückbau von Kupfer-Infrastruktur verbundene Migration auf Glasfasernetze rechtzeitig anzuzeigen und Migrationspläne vorzulegen. Durch die im Vergleich zur bisherigen Regulierung zurückgenommene Regulierungsintensität würden Investitionen in Glasfasernetze erleichtert, betont die BNetzA. Im Sinne einer „bestmöglichen Förderung des Glasfaserausbaus“ will die Behörde die neuen Instrumente möglichst unmittelbar zur Anwendung bringen.

BREKO zeigt sich zufrieden

Der Glasfaserverband BREKO begrüßte den Entscheidungsentwurf der Bundesnetzagentur. Mit der Umsetzung des Eol-Prinzips, das im neuen Telekommunikationsgesetz auch gesetzlich verankert sei, setze die Bundesnetzagentur einen zentralen Baustein für eine faire Regulierung von Glasfasernetzen um. Das Konzept sieht vor, dass Vorleistungsnachfrager auf dieselben sachlichen und personellen Ressourcen zugreifen wie der Vertrieb der Telekom. Dadurch können zum Beispiel dieselben Datenbanken zur Information über Anschlüsse und dieselben Technikerressourcen für Bereitstellungen und Entstörungen genutzt und damit das Risiko eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung erheblich reduziert werden. Das in dem neuen Regulierungsansatz berücksichtigte Open-Access-Prinzip für Glasfasernetze ist nach Einschätzung von BREKO-Geschäftsführer Stephan Albers ein wesentlicher Faktor für den weiteren Glasfaserausbau, auch wenn noch nicht alle Einzelheiten geklärt seien. Es sei jedoch wichtig, dass die Bundesnetzagentur bei Verstößen der Telekom gegen den EoI-Grundsatz ihre Missbrauchsaufsicht ernst nimmt. Positiv bewertet der BREKO auch die grundsätzliche Beibehaltung des bestehenden Regulierungsansatzes für das Kupfernetz der Telekom. Dieser sei aufgrund der im Vergleich zum Glasfasernetz anderen Wettbewerbshistorie und Marktstruktur gerechtfertigt. Aus Sicht des BREKO hätte allerdings auch die „BNG-VULA“, das neue Standard-Vorleistungsprodukt für Nachfrager, einer Vorab-Genehmigungspflicht unterzogen werden müssen. Eine von der Telekom getroffene Einigung mit einigen wenigen großen Vorleistungsnachfragern sei nicht akzeptabel, da diese die Interessen kleinerer und mittlerer Anbieter nicht berücksichtige. Der Regulierungsumfang dürfe nicht durch einige wenige Unternehmen bestimmt werden, sondern ist durch die BNetzA mit Blick auf die Gesamtinteressen im Markt vorzunehmen.





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