Schleswig-HolsteinE-Rechtsverkehr wird Pflicht

[02.12.2019] Ab dem kommenden Jahr wird die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein Pflicht – zwei Jahre früher als bundesweit vorgesehen.

Zum 1. Januar 2020 wird Schleswig-Holstein in der Arbeitsgerichtsbarkeit vorzeitig eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in Kraft setzen. Das teilt jetzt das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung mit. Eine entsprechende Landesverordnung werde von Justizministerin Sabine Sütterlin-Waack im Dezember ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Damit seien ab 1. Januar alle professionellen Einreicher – Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse – verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen bei den Arbeitsgerichten Kiel, Flensburg, Neumünster, Elmshorn und Lübeck sowie bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ausschließlich elektronisch einzureichen. „Wir beseitigen damit einen Anachronismus“, erklärt Justizministerin Sütterlin-Waack. „Bislang haben professionelle Einreicher Schriftsätze elektronisch erstellt, ausgedruckt und in Papierform ans Gericht übermittelt, obwohl die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung besteht. Bei Gericht müssen die Schriftsätze dann wieder personal- und zeitaufwendig eingescannt werden, wie es für die bei allen Arbeitsgerichten in Schleswig-Holstein eingeführte elektronische Aktenführung erforderlich ist.“ Privatpersonen seien von der verpflichtenden elektronischen Einreichung nicht betroffen und können – wie bisher auch – Schriftsätze in elektronischer Form oder papierbasiert bei den Arbeitsgerichten einreichen.
Zur Gefahr eines zeitweiligen Ausfalls der elektronischen Kommunikationswege erklärt die Ministerin: „Hier hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen: Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, dann ist eine Übermittlung von Schriftsätzen nach den allgemeinen Regelungen – das heißt, auch in Papierform – ersatzweise zulässig.“
Das Vorziehen der verpflichtenden elektronischen Einreichung setzt laut Ministerium den Schlusspunkt unter eine erfolgreiche Umstellung der schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichte auf die elektronische Aktenführung (wir berichteten). Schleswig-Holstein führe die verpflichtende elektronische Einreichung als erstes Bundesland ein. Spätestens zum 1. Januar 2022 müssen die anderen Bundesländer folgen.





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