HamburgDigitale Souveränität gesetzlich verankert

[12.09.2022] Der Hamburger Senat hat einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die öffentliche Verwaltung verpflichtet, IT-Aufträge ausschließlich an Unternehmen der öffentlichen Hand zu vergeben. Mit diesem neuen IT-Souveränitätsgesetz will die Stadt ihre digitale Unabhängigkeit stärken.

Mit einem IT-Souveränitätsgesetz will sich die Freie und Hansestadt Hamburg unabhängiger von privaten Dienstleistern machen. Der vom Senat beschlossene Gesetzentwurf verpflichtet die öffentliche Verwaltung, IT-Aufträge in besonders sensiblen Bereichen nur noch an Unternehmen der öffentlichen Hand zu vergeben. Dadurch soll laut einer Pressemeldung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ein hohes Maß an digitaler Souveränität der öffentlichen Verwaltung gewährleistet und so deren Handlungsfähigkeit sichergestellt werden. Unternehmen der öffentlichen Hand sind der Kontrolle der Stadt unterworfen.
Das Gesetz bedeute für die Stadt mehr Sicherheit und mehr Kontrolle über IT-Verfahren, welche die Arbeit der Verwaltung digital unterstützen, erklärte Hamburgs Justizsenatorin Anna Gallina. Eine Abhängigkeit von privaten Anbietern berge Risiken wie eingeschränkte Informationssicherheit, weniger Flexibilität und mangelnde Transparenz. Die digitale Souveränität der Verwaltung sei wesentlich für ein unabhängiges staatliches Handeln, so Gallina.

Erstmals gesetzliche Regelung

Die Stärkung der digitalen Souveränität der Verwaltung ist Teil des Koalitionsvertrags in Hamburg. Bereits jetzt existieren vereinzelt bundesrechtliche Vorschriften, die bestimmte IT-Leistungen laut Gesetz der öffentlichen Hand vorbehalten. Dazu gehören beispielsweise das elektronische Grundbuch oder die Speicherung elektronischer Akten in Strafverfahren. In anderen Bereichen ist es zwar geübte Praxis, dass IT-Verfahren öffentlich-rechtlichen Dienstleistern anvertraut werden – eine gesetzliche Regelung gab es bislang jedoch nicht, heißt es in der Pressemeldung der Justizbehörde. Durch das Hamburgische IT-Souveränitätsgesetz wird diese Verwaltungspraxis nun gesetzlich geregelt. Ausnahmen kann es bei länderübergreifenden Kooperationen geben, da deren eingespielte Zusammenarbeit nicht gefährdet werden soll.





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