BürokratieabbauBundesregierung beschließt Entlastungsverordnung
Die Bundesregierung hat den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV. Sie enthält Regelungen, die aus rechtlichen Gründen nicht per Gesetz, sondern nur mit einer Verordnung erlassen werden können. Verordnungen sind Rechtsakte, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von der Regierung oder der Verwaltung erlassen werden – und nicht im Parlament. Im Mai 2024 hatte das Bundesjustizministerium den Referentenentwurf für die Bürokratieentlastungsverordnung vorgelegt.
„Erst vor zwei Wochen hat der Bundestag mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV eine Maßnahme aus dem Paket beschlossen. Heute legen wir mit dem abschließenden Baustein daraus nach: Die Bürokratieentlastungsverordnung entlastet die Wirtschaft um weitere 420 Millionen Euro pro Jahr. Wir bauen Anzeige- und Mitteilungspflichten ab und fördern die Digitalisierung“, sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann. Er wies aber auch darauf hin, dass Bürokratieabbau eine Daueraufgabe sei. Nächstes Ziel seines Ministeriums sei ein „kraftvolles Jahresbürokratieentlastungsgesetz 2025“. „Ich bin überzeugt: Mit jährlichen Bürokratieabbaugesetzen können wir dauerhaft und substanziell für Entlastungen sorgen – im Interesse der Bürger, Betriebe und Behörden“, so Buschmann.
Insgesamt umfasst die Verordnung 32 Rechtsänderungen. Die Beiträge stammen aus mehreren Bundesministerien. Das Bundesministerium der Justiz hat die Vorschläge koordiniert und zusammengeführt. Die Einzelmaßnahmen lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen:
- Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
- Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten,
- weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.
Die Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie wird nun dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundesrat muss der Verordnung zustimmen.
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